AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferunternehmens (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) über seine Leistungen oder Lieferungen schließt. Sie gelten auch für künftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter haben keine Gültigkeit, auch wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, in dem Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthalten oder zitiert sind, bedeutet dies nicht, dass er diese als gültig ansieht.
II. Angebot und Vertragsunterzeichnung
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Das Angebot gilt als vom Verkäufer angenommen, wenn es schriftlich bestätigt oder die Lieferung erfolgt ist.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftliche Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, der alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand vollständig wiedergibt. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen der betreffenden Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung dieses Schriftformerfordernisses genügt ein Telefax oder eine E-Mail.
(3) Angaben des Verkäufers zum Liefer- oder Leistungsgegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Abbildungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd, sofern sie nicht für die Verwendbarkeit geeignet sind der beabsichtigte Vertragszweck erfordert eine genaue Übereinstimmung. Es handelt sich nicht um garantierte Eigenschaften; lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Austausch von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vorgesehenen Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
III. Preise und Bezahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (und bei Exportlieferungen Zölle) sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (abzüglich eines etwa vereinbarten anteiligen oder festen Rabatts).
(3) Der Verkäufer übernimmt keine Kosten für die Abmusterung oder den Test des Lieferumfanges beim Maschinenhersteller oder beim Käufer. Hierzu zählen zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf, die Kosten für Rohstoffe, Personal, Energie oder Maschinenstunden und sonstige Kosten für Infrastruktur beim Maschinenhersteller bzw. beim Käufer.
(4) Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort nach Lieferung der Ware ohne Abzug zu begleichen (Förderung). Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Verkäufer bei Fälligkeit nicht, werden die ausstehenden Beträge ab dem Fälligkeitstag mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. verzinst; Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes im Falle des Verzuges bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern und die Chancen auf die Lieferung oder Leistung des Käufers zu gefährden der Käufer die offenen Forderungen des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis begleicht.
IV. Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Voraussichtliche Fristen des Verkäufers für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder Frist ausdrücklich zugesichert oder schriftlich vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann unbeschadet seiner Rechte aus einem Verzug des Käufers vom Käufer eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung um einen Zeitraum verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nachkommt Verkäufer.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für unzumutbare Lieferungen oder Lieferverzögerungen, sofern diese auf höhere Gewalt oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Transport) zurückzuführen sind Verzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Personal-, Strom- oder Rohstoffmangel oder versäumte, falsche oder verspätete Lieferungen durch Lieferanten) und die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Leistung oder Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen und dies nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Käufer für den vorgesehenen Vertragszweck verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Artikel gewährleistet ist und
c) dadurch für den Käufer kein erheblicher Aufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich bereit, diese Kosten zu tragen).
(6) Kommt der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder ist er aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, eine Lieferung oder Leistung zu erbringen, so beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gemäß Ziffer VII dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Bottrop.
(2) Die Wahl der Versandart und der Verpackung liegt im Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Beförderung bestimmten Dritten auf den Käufer über (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen (z. B. den Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer die Versandbereitschaft anzeigt und dies dem Käufer mitgeteilt hat.
(4) Der Verkäufer versichert die Sendung nur auf Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Transportschäden, Feuerschäden, Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.
VI. Garantie
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(2) Die Ware ist bei der Auslieferung an den Käufer sorgfältig zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung der Sache, ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt der Lieferung, eine Rüge wegen offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel zugeht, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung festgestellt wurden Zeitpunkt, an dem der Käufer den Mangel bei normaler Verwendung der Sache ohne besondere Kontrollen festgestellt hat, in der in Punkt II, Absatz 2 genannten Form. Der beanstandete Liefergegenstand ist auf Verlangen des Verkäufers frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigten Beanstandungen trägt der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Sache ist der Verkäufer verpflichtet und berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Wahl zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Sollte dies fehlschlagen, z.B. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, unzumutbar, verweigert oder unangemessen verzögert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Liegt ein Mangel vor, der vom Verkäufer zu vertreten ist, kann der Kunde unter den in Ziffer VII. genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
VII. Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder grober Pflichtverletzung ist begrenzt gemäß dieser Ziffer VII, soweit es sich um ein Verschulden handelt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht
a) bei leichter Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) bei grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
sofern es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben bezwecken das Personal des Käufers oder Dritte oder das Eigentum des Käufers vor erheblichen Schäden schützt.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer VII (2) auf Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er eintreten muss Unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder bekannt sein mussten, hätte er mit angemessener Sorgfalt vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit sie bei normaler Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Körperschäden auf einen Betrag von EUR 20.000,00 je Schadensereignis begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Die Einschränkungen dieser Ziffer VII gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz, zugesicherter Beschaffenheit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer nicht für Verletzungen von Geschmacksmustern, Gebrauchsmustern, Patenten oder sonstigen Urheberrechten durch die mit den Werkzeugen hergestellten Kunststoffteile. Sofern Dritte aus diesem Grund Ansprüche gegen den Verkäufer erheben, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen freizustellen, sofern der Käufer die Ursache der Inanspruchnahme zu vertreten hat.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Lieferbeziehung zwischen den Vertragsparteien.
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware wird im Folgenden Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern; er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an den Verkäufer ab, der sie annimmt.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet.
(5) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer die hieraus entstehende Forderung gegen den Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab, der sie annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware entstehen, z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus Fehlverhalten bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer sie unverzüglich als Eigentum des Verkäufers übereignen und den Verkäufer hiervon benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber dem Verkäufer.
(7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
IX. Geistiges Eigentum, Befreiung
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentum vor. Sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, verbleibt das Urheberrecht an diesen Unterlagen beim Verkäufer. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, insbesondere nicht für den Fall, dass Vorgaben und Baupläne des Käufers vom Käufer erstellt wurden. Im Falle einer Inanspruchnahme des Verkäufers durch Dritte wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen frei.
X. Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche seiner zum Zwecke der Vertragsabwicklung (Bestellabwicklung und Abrechnung) gespeicherten personenbezogenen Daten mittels EDV verarbeitet werden.
(2) Jede Vertragspartei wird die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Unterlagen und Kenntnisse nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und diese mit der gleichen Sorgfalt wie eigene Unterlagen und Kenntnisse nicht an Dritte weitergeben wenn die andere Vertragspartei diese als vertraulich gekennzeichnet hat oder ein klares Interesse an deren Geheimhaltung hat.
Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ist nach Wahl des Verkäufers Essen oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, werden diese durch die Rechtsregelung ersetzt, die die Vertragsparteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten , wenn ihnen diese Auslassungen bekannt gewesen wären.
(4) Die Vertragserfüllung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos und / oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, alle Geschäfte zu unterlassen (a) mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US Exportvorschriften stehen, (b) mit Embargo-Staaten, die verboten sind, (c) für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder entfällt, (d) die im Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Entwendung erfolgen können.
Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, den Verkäufer unverzüglich und unaufgefordert in Textform zu unterrichten, soweit er beabsichtigt, vom Verkäufer bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden / nutzen, die solchen Bestimmungen unterliegen.
Er wird den Verkäufer von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und im erforderlichen Umfange Schadenersatz leisten, so dem Verkäufer dadurch kausal ein Schaden entsteht.